Hinsetzen, Mitfahren, Ankommen
Mitfahrbänke in Schwalmstadt aufgestellt
Schwalmstadt. In den Stadtteilen Schwalmstadts profitieren Bürgerinnen und Bürger, aber auch Gäste, von einem neuen Mobilitätsangebot: den Mitfahrbänken. Es handelt sich dabei um eine Ergänzung des bestehenden öffentlichen Personennahverkehrs. Wer beispielsweise für einen Arztbesuch oder zum Einkauf fahren möchte, aber über kein eigenes Verkehrsmittel verfügt, kann einfach eine der Mitfahrbänke nutzen. Umweltbewusste, die die Anzahl von Einzelfahrten in Pkws reduzieren möchten, können ebenfalls die neuen Mitfahrbänke nutzen. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Erwachsene. Kindern und Jugendlichen wird ausdrücklich empfohlen, nicht bei Fremden einzusteigen.
Und so geht’s: Mitfahrende gehen zur nächstgelegenen Mitfahrbank, klappen das Richtungsschild in die gewünschte Fahrtrichtung aus und warten, bis jemand anhält. Wirkt der Fahrer oder die Fahrerin vertrauenserweckend, wird das Ziel mündlich vereinbart. Der Mitfahrende steigt ein und am vereinbarten Zielort wieder aus. Wer die Bank stattdessen als Rastmöglichkeit nutzen möchte, klappt kein Schild aus, sondern nimmt lediglich bequem Platz.
Zum Hintergrund: Seit Mitte der 2010er Jahre werden in deutschen Städten und Gemeinden zunehmend Mitfahrbänke aufgestellt. In Gegenden oder Zeiträumen mit längeren Taktzeiten im öffentlichen Personennahverkehr soll auf diese Weise die Mobilität von Menschen ohne Auto verbessert werden. Die Umsetzung in Schwalmstadt geht auf einen Antrag der CDU-Fraktion zurück. Bei einem Verkehrsunfall greift die gewöhnliche Haftpflichtversicherung. Im Versicherungsfall kommt sie für Schäden an Personen auf, die von einer Mitfahrbank aus befördert wurden. Bei Schäden am Fahrzeug, die durch den Mitfahrenden verursacht werden, greift dessen Haftpflichtversicherung. Solange die Mitnahme eines Wartenden nicht planmäßig in Kombination mit einer erzielten Einnahme erfolgt, handelt es sich um keinen kommerziellen Fahr-dienst, der steuerlich relevant ist. Hier steht der Gefälligkeitsgedanke im Vordergrund. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
Und so geht’s: Mitfahrende gehen zur nächstgelegenen Mitfahrbank, klappen das Richtungsschild in die gewünschte Fahrtrichtung aus und warten, bis jemand anhält. Wirkt der Fahrer oder die Fahrerin vertrauenserweckend, wird das Ziel mündlich vereinbart. Der Mitfahrende steigt ein und am vereinbarten Zielort wieder aus. Wer die Bank stattdessen als Rastmöglichkeit nutzen möchte, klappt kein Schild aus, sondern nimmt lediglich bequem Platz.
Zum Hintergrund: Seit Mitte der 2010er Jahre werden in deutschen Städten und Gemeinden zunehmend Mitfahrbänke aufgestellt. In Gegenden oder Zeiträumen mit längeren Taktzeiten im öffentlichen Personennahverkehr soll auf diese Weise die Mobilität von Menschen ohne Auto verbessert werden. Die Umsetzung in Schwalmstadt geht auf einen Antrag der CDU-Fraktion zurück. Bei einem Verkehrsunfall greift die gewöhnliche Haftpflichtversicherung. Im Versicherungsfall kommt sie für Schäden an Personen auf, die von einer Mitfahrbank aus befördert wurden. Bei Schäden am Fahrzeug, die durch den Mitfahrenden verursacht werden, greift dessen Haftpflichtversicherung. Solange die Mitnahme eines Wartenden nicht planmäßig in Kombination mit einer erzielten Einnahme erfolgt, handelt es sich um keinen kommerziellen Fahr-dienst, der steuerlich relevant ist. Hier steht der Gefälligkeitsgedanke im Vordergrund. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
Die neuen Mitfahrbänke stehen in Allendorf (Kreuzung Zur Landsburg, Baumgartenstraße), Ascherode (Schwalmtalstraße 30), Dittershausen (Parkplatz an der Elnröder Straße), Florshain (Kreuzung Treysaer Straße, Zum Lind), Frankenhain (Landgraf-Karl-Straße 25), Michelsberg (Ortseinfahrt, An der Landsburg), Niedergrenzebach (Knüllstraße 19), Rörshain (Zeigerichsmühle sowie Ecke Kellerwaldstraße, Bruchgasse), Trutzhain (Hauptstraße 2), Wiera (Niederrheinische Straße 26), Treysa (Ärztezentrum, Ascheröder Straße, Bahnhofstraße, Dittershäuser Straße, Hagebau, Sachsenhäuser Straße sowie Wasenberger Straße) und in Ziegenhain (Berufsschule, Fünftenweg, Asklepios Klinikum, Lidl sowie Paradeplatz).

Im Schwalm-Eder-Kreis findet folgende Übung der Bundeswehr statt: „Bodenunterstützung mit Kampfhubschrauber TIGER im Aufgabenspektrum LV/BV, Übungsreihe: PHOENIX“ Zeitraum: 01.07.2025 – 30.09.2025 Übungsbereich: Schwalm-Eder-Kreis Übende Einheit: KpfHubschrRgt 36 Georg-Friedrich-Kaserne Fritzlar Bemerkung: In der gesamten Übungszeit finden maximal 30 Übungstage statt. Die Übung finden nicht an Freitagen, Wochenenden und Feiertagen statt. Autobahnen und Ballungsräume werden ausgespart. Eine genauere Eingrenzung an Zeit und Ort ist aufgrund von Wetter und Verfügbarkeit von Personal und Material nicht möglich.

Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises reagiert auf die anhaltende Trockenheit und untersagt mit sofortiger Wirkung die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern. Aufgrund der geringen Niederschläge in den vergangenen Wochen haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine nachhaltige Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die bisher gefallenen Niederschlagsmengen reichen nicht aus, um eine Gefahr für den Naturhaushalt ausschließen zu können. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich. Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlässt der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises als zuständige untere Wasserbehörde mit sofortiger Wirkung eine entsprechende Allgemeinverfügung, in der folgende Regelungen enthalten sind: Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Schwalm-Eder-Kreis wird bis auf Weiteres untersagt. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger). Von diesem Verbot ausgenommen bleiben bis auf weiteres die Gewässer Eder und die Fulda unterhalb der Einmündung der Eder. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Schwalm-Eder-Kreises unter www.schwalm-eder-kreis.de einsehbar. Original Artikel: https://www.schwalm-eder-kreis.de/Presse-und-Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemeldungen.htm/Pressemitteilungen/Entnahme-von-Wasser-aus-oberirdischen-Gewaessern-im-Schwalm-Eder-Kreis-ab-sofort-untersagt.html